{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-45_2002-08-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_45", "Checksum": "09481657ff943d24df2f9d3656703cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.08.2002 ZF 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.08.2002 ZF 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Aus der der Zusicherung der M.\nAG vom 15. Januar 2001 vorangehenden Korrespondenz (vgl. KB 6, KB 9) ergibt\nsich, dass die Vermieterin beabsichtigte, so rasch als möglich vom System des\nWEG befreit zu werden. Das Bundesamt für Wohnungswesen hatte im Rahmen der\nVerhandlungen im Schreiben vom 29. November 2000 (KB 7) auf die von Bund und\nKanton ausgerichteten Zusatzverbilligungen hingewiesen. Im selben Brief wurde\nauch ausdrücklich festgehalten, dass dem Teil der Mieterschaft, welcher seine Wohnung nicht kaufe, eine Bestandesgarantie gegeben werden müsse. Mit Fax vom 28.\nNovember 2000 war der M. AG bereits eine Mietzinsliste übermittelt worden, aus\nwelcher sowohl die Grundverbilligung als auch die möglichen Zusatzverbilligungen\nersichtlich waren (KB 5). Sinn und Zweck der darauf folgenden Abrede zugunsten\nder Mieterinnen und Mieter vom 15. Januar 2001 (KB 11) kann demnach nur gewesen sein, dass diese wenigstens noch während der nächsten vier Jahre von denselben Vergünstigungen profitieren könnten wie bei einer Unterstellung unter das\nWEG. Entsprechend hatte das Bundesamt für Wohnungswesen die Zusicherung\nauch verstanden. Gemäss Schreiben vom 10. Juli 2001 ging es bei der Aufhebung\ndes öffentlichrechtlichen Vertrages davon aus, dass \"die M. AG die Mietzinse auf\ndem bisherigen Mietzinsniveau, d.h. bei den effektiv von der Mieterschaft bezahlten\nMietzinsen, belassen würde, dass also Personen mit Anspruch auf Zusatzverbilligung weiterhin die zusatzverbilligte Miete und Personen, welche die grundverbilligte\nMiete bezahlten, letztere weiterhin bezahlen würden\" (BB 5). Dem Bundesamt für\nWohnungswesen war zweifellos bewusst, dass mit der Entlassung der Liegenschaft\n9\n\naus dem WEG auch die Grundlage für eine weitere Subventionierung der Mieter\nentfallen würde. Die Vermieterin vertrat zwar noch in ihrer Stellungnahme an die\nSchlichtungsbehörde den Standpunkt, die Zusatzverbilligung habe mir ihr als Eigentümerin nichts zu tun und empfahl den Mietern, ihre Ansprüche auf Zusatzverbilligung gegenüber ihrem ursprünglichen Ansprechpartner geltend zu machen. Angesichts der Tatsache, dass die M. AG seit Jahren im Immobilienbereich tätig ist,\nkonnte ihr das in der Tat eher komplizierte System des WEG aber nicht fremd sein.\nHinzu kommt, dass Verwaltungsratsmitglied und M. die Verhandlungen führte. Der\njuristisch geschulte Vertreter hätte aufgrund der gesetzlichen Regelung in Art. 42\nWEG und Art. 27 ff. VWEG ohne weiteres zum Schluss kommen müssen, dass die\nGewährung von Zusatzverbilligungen im konkreten Fall von der Ausrichtung der\nGrundverbilligung abhängt, dass umgekehrt also der Wegfall der Grundverbilligung\nauch den Wegfall der Zusatzverbilligungen zur Folge haben würde. Das Bundesamt\nfür Wohnungswesen hielt vor der Entlassung des Objektes aus dem WEG zwar\ntatsächlich nicht explizit fest, dass die verlangte Bestandesgarantie bedeutet, dass\ndie Mietzinsen trotz des Wegfalls der Leistungen des Bundes und des Kantons für\ndie Dauer von vier Jahren auf dem zusatzverbilligten Niveau zu belassen seien.\nAufgrund der gesamten Umstände und entsprechend dem Sinn und Zweck des\nWEG, die Mietzinsen bei Vorliegen der entsprechenden persönlichen Voraussetzungen auch mittels Zusatzverbilligungen zu vergünstigen, hätte aber auch die Erwerberin die vom Bundesamt verlangte Bestandesgarantie dahingegend verstehen\nmüssen, dass den Mieterinnen und Mieter in der vierjährigen Übergangsfrist sämtliche Vergünstigungen zukommen würden, welche sie bei Aufrechterhaltung des öffentlichrechtlichen Vertrages hätten beanspruchen können. Auch aus diesem Grund\nsind die Eheleute H. in ihrem Vertrauen auf den ursprünglichen Mietvertrag zu\nschützen.\n\ne) Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Mieter verpflichtet werden können, ab dem 1. Oktober 2001 einen um Fr. 200.-- pro Monat erhöhten Mietzins zu\nbezahlen, weil mit der Entlassung des Mietobjektes aus dem WEG die Zusatzverbilligungen weggefallen sind. Für die Beantwortung dieser Frage ist unerheblich, ob\ndie Grundmiete vor der Versteigerung des Objektes wie nach WEG vorgesehen periodisch angepasst wurde. Ebensowenig ist von Belang, ob und wie lange welche\nZusatzverbilligungen noch ausgerichtet worden wären. Entscheidend ist, dass mit\nder Eigentumsübertragung der zu diesem Zeitpunkt gültige Mietvertrag mit den Eheleuten H. nach Art. 261 Abs. 1 OR auf die Erwerberin überging und sich die Mieter\nauf ihre Rechte aus diesem Vertrag berufen können. Die Erwerberin hätte nach Art.\n261 Abs. 2 OR grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, das Mietverhältnis innert der\n10\n\ngesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen. Hat sie sich,\num sich von den Vorgaben des WEG befreien zu können, verpflichtet, während vier\nJahren nicht zu kündigen und in dieser Zeit keine Mietzinserhöhungen vorzunehmen, ist sie an diese Erklärung gebunden.\n\nf) Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Vermieterin per 1. Oktober\nvorgenommene Mietzinserhöhung um Fr. 200.-- aufgrund des Wegfalls der öffentlichrechtlichen Zusatzverbilligungen nicht zulässig ist. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben.\n\n"}