{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-45_2002-08-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_45", "Checksum": "09481657ff943d24df2f9d3656703cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.08.2002 ZF 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.08.2002 ZF 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auszugehen ist\ndabei von Art. 261 Abs. 1 OR, wonach die privatrechtlichen Mietverhältnisse mit\ndem Eigentum an der Sache auf den Erwerber übergehen, wenn der Vermieter die\nSache nach Abschluss des Mietvertrages veräussert oder wenn sie ihm in einem\nSchuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen wird. Abgesehen von den\nKündigungsmöglichkeiten der neuen Eigentümerin gemäss Art. 261 Abs. 2 OR bleiben die Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Mietverhältnissen unverändert.\nKonkret bedeutet dies, dass der Leistung der Vermieterin, dem Überlassen der 4\n½-Zimmer-Wohnung an der D. in C., nach wie vor die Zahlung der vertraglich vereinbarten Geldleistung gegenübersteht. Leistung und Gegenleistung stehen dabei\nin einem Austauschverhältnis zueinander, auszugehen ist von einem vollkommen\nzweiseitigen Vertrag (Weber/Zihlmann, Basler Kommentar zum Schweizerischen\nZivilrecht, OR I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 253-274g\nOR). Selbst wenn die öffentlichrechtlichen Zusatzverbilligungen nicht als Bestandteil des Mietzinses angesehen würden, da sie vom jeweils massgebenden steuerbaren Einkommen und Vermögen der Mieter abhängen (vgl. KB 4, Zusatzblatt zum\nMietvertrag), sind sie auf jeden Fall wesentlicher Bestandteil der Gegenleistung\ngemäss dem zu beurteilenden Mietvertrag für mit Bundeshilfe zur Verfügung gestellte Wohnungen. Wäre der Vertrag, wie dies in Art. 18 WEG für den Fall der Handänderung und in Art. 18a WEG für den Fall der Zwangsverwertung vorgesehen ist,\nauch bei einem Eigentumswechsel weiterhin dem WEG unterstellt geblieben, hätten\ndie Mieter H. im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen auch weiterhin von den\nZusatzverbilligungen profitieren können. Dass sich ihre Verhältnisse verändert hätten, wird weder behauptet noch bewiesen.\n\nAuf das Gesuch der Erwerberin hin hat das Bundesamt für Wohnungswesen\nden öffentlichrechtlichen Vertrag betreffend das Objekt D. aufgelöst. Ob dies zulässig war, obwohl es im Gesetz nicht vorgesehen ist, hat das Kantonsgericht nicht zu\nbeurteilen. Entscheidend ist aber, dass es die M. AG war, die aus unternehmerischen Gründen, nämlich mit dem Ziel, am Mietobjekt Stockwerkeigentum zu begründen, den Mieterinnen und Mietern nach OR zu künden und die Wohnungen frei\nzu Marktkonditionen zu verkaufen (vgl. KB 6), einseitig die Entlassung der Liegenschaft aus dem WEG erwirkte. Mit diesem Vorgehen verunmöglichte sie den Bezug\nder gemäss Art. 42 Abs. 2 WEG von der Ausrichtung der Grundverbilligung abhängigen Zusatzverbilligungen, welche den Mietern H. zum fraglichen Zeitpunkt im Umfang von Fr. 500.-- zu gute kam. Die Mieter hatten zur Entlassung aus dem WEG\nnichts zu sagen. Könnte die M. AG als Vermieterin den Wegfall der öffentlichrecht-\n8\n\nlichen Subvention unter diesen Umständen einfach an die Mieter weiter geben,\nwürde das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung aus dem ursprünglichen Mietvertrag massiv zu Ungunsten der Mieter verschoben. Faktisch müssten\ndiese eine Mietzinserhöhung hinnehmen, wie auch aus dem Rechtsbegehren der\nKlägerin und Berufungsbeklagten ersichtlich ist. Auf eine solche von ihr selbst veranlasste einseitige Vertragsänderung zu Lasten der schwächeren Vertragspartei\nkann sich die Vermieterin nach Treu und Glauben nicht berufen. Die Mieter, welche\neine dem WEG unterstellte Wohnung wählten, haben vielmehr Anspruch darauf,\ndass ihnen das Mietobjekt bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (vgl. Art.\n261 Abs. 2 lit. a OR) zu den Bedingungen gemäss dem ursprünglichen Mietvertrag\nzur Verfügung steht.\n\n"}