{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-45_2002-08-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_45", "Checksum": "09481657ff943d24df2f9d3656703cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.08.2002 ZF 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.08.2002 ZF 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Entsprechend der im Wohnbau- und\nEigentumsförderungsgesetz (WEG) vorgesehenen Aufteilung der Bundesbeiträge\nwird im Vertrag auch optisch unterschieden zwischen der Grundverbilligung (Art. 36\nff. WEG) und den Zusatzverbilligungen (Art. 42 ff. WEG; vgl. zu den Unterschieden\ndie zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2. d und e). Unter dem Titel\nMietzins werden die Grundmiete (Ziff. 2.1), die Nebenkosten (Ziff. 2.4) und die Miete\nfür den Parkplatz geregelt, wobei festgelegt ist, dass alle zwei Jahre Mietzinsanpassungen erfolgen werden, erstmals um 6 % per Juli 1998. Auf den Abschnitt Mietzins\nfolgt die Rubrik Zusatzverbilligung. Von den im Formular vorgedruckten möglichen\nZusatzverbilligungen \"ZV I (Ziff. 2.5.1)/ZV II (Ziff. 2.5.2)/ZV III Ziff. 2.5.3)\" wurden\nbei den Mietern H. alle belassen, ergänzt mit dem Betrag von insgesamt Fr. 500.--,\n6\n\num welchen der monatliche Mietzins gemäss Vertragstext zusätzlich verbilligt werden sollte. Die allgemeinen Vertragebestimmungen (AVB; BB 3), welche gemäss\ndem Hinweis auf der Rückseite des Mietvertrages integrierenden Vertragsbestandteil desselben bilden, ergänzen den Mietvertrag. In Ziff. 2 werden unter dem Titel\nMietzins ! Rechte und Pflichten hinsichtlich Grundmiete (Ziff. 2.1), Mietzinsanpassungen (Ziff. 2.2), Gemeinschaftsraum (2.3) und Nebenkosten (2.4) näher geregelt.\nIn Ziff. 2.5 betreffend Zusatzverbilligungen wird zunächst im Grundsatz festgehalten, dass Mieter mit niederem Einkommen und Vermögen Zusatzverbilligungen beanspruchen können, wenn sie die im WEG aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.\nIn den Ziff. 2.5.1 bis 2.5.4 werden die Dauer, die Höhe und die persönlichen Voraussetzungen für die einzelnen Zusatzverbilligungen aufgelistet. Die Zusatzverbilligungen kommen mithin den Mieterinnen und Mietern zugute, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss WEG erfüllen. Anspruchsberechtigt sind demzufolge die Mieter. Ausbezahlt werden die Zuschüsse gemäss Art. 14 VWEG hingegen\nder Eigentümerin des Mietobjekts. Diese hat den Mietzins der betreffenden Mieter\nim Umfang der ihr ausbezahlten Zusatzverbilligung zu reduzieren. Im Fall der Eheleute H. wurden bei Vertragsabschluss im Jahre 1997 Zusatzverbilligungen im Umfang von Fr. 500.-- gewährt. Die Grundmiete betrug Fr. 1'663.-- zuzüglich Fr. 180.--\nNebenkostenakonto und Fr. 120.-- für den Parkplatz, total mithin Fr. 1'963.--. Reduziert um die Zusatzverbilligungen war mithin ein Betrag von Fr. 1'343.-- zu bezahlen\n(vgl. KB 3, Mietvertrag samt angeheftete Beilagen).\n\nb) Öffentlichrechtlich betrachtet steht zunächst fest, dass die M. AG mit der\nErsteigerung der Liegenschaft Dreibündenstrasse die öffentlichrechtlichen Verpflichtungen gemäss WEG übernehmen musste (KB 8, vgl. Art. 18a Abs. 1 WEG).\nGemäss ihrer eigenen Erklärung war sich die Erwerberin völlig im Klaren, dass sie\nein dem WEG unterstelltes Objekt kaufte. Mittels Rückzahlung der Grundverbilligung gemäss WEG befreite sie sich von den öffentlichrechtlichen Verpflichtungen,\nnamentlich vom System der an den Mietzinsplan gebundenen kontrollierten Mietzinsen. Bedingung hierfür war die Zusicherung, während vier Jahren keine Mietzinserhöhungen vorzunehmen und den Mieterinnen und Mietern während dieser Zeit\nnicht zu kündigen (KB 11). Mit der Auflösung des öffentlichrechtlichen Vertrages\nfielen systembedingt (vgl. Art. 42 Abs. 2 WEG) auch die Zusatzverbilligungen dahin,\nwelche der Vermieterin während der Unterstellung unter das WEG ausbezahlt worden waren.\n\nc) Ob H. und R. H. aufgrund des Wegfalls dieser öffentlichrechtlichen Zusatzverbilligungen verpflichtet werden können, ab dem 1. Oktober 2001 einen um Fr.\n7\n\n"}