{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-45_2002-08-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_45", "Checksum": "09481657ff943d24df2f9d3656703cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.08.2002 ZF 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.08.2002 ZF 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Beklagten werden verpflichtet, mit Wirkung ab 1.10.2001 einen\nMietzins von total Fr. 1'663.--, bestehend aus verbilligter Grundmiete von Fr. 1'363.--, Nebenkostenakonto von Fr. 180.-- und Parkplatzmiete von Fr. 120.-- zu bezahlen.\n3. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 4'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'600.--, Schreibgebühren Fr. 240.--, Streitwertzuschlag\n160.--) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten, welche die Klägerin ausseramtlich mit Fr. 3'200.-- (zuzüglich\n7.6% MwSt) zu entschädigen haben. Da die Beklagten mit einer\n4\n\nBewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessieren, werden die ihnen auferlegten Gerichtskosten nach Eintritt der Rechtskraft der Stadt Chur in Rechnung gestellt.\n4. Dem beklagtischen Rechtsvertreter wird eine Frist von 10 Tagen\nab Mitteilung des vorliegenden Urteils gesetzt, um eine detaillierte\nHonorarnote betreffend Anwaltsaufwand einzureichen und seine\ndiesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach\npflichtgemässem Ermessen festsetzen.\n5. Mitteilung\n\nE. Gegen diesen Entscheid reichten die Mieter am 2. Juli 2002 Berufung beim\nKantonsgericht Graubünden ein mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben, die Klage kostenfällig abzuweisen und den Berufungsklägern\nauch für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung mit\nVertretung durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jean-Pierre Menge zu gewähren. Anlässlich\nder Hauptverhandlung vom 27. August 2002 waren die Parteivertreter und H. H.\nanwesend. Gegen die Zuständigkeit wurden keine Einwände vorgebracht. Die Parteivertreter erklärten sich mit der Viererbesetzung des Gerichtes ausdrücklich einverstanden. Die Berufungsbeklagte hatte die verlangte Vertröstung geleistet, den\nBerufungsklägern hatte der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Juli\n2002 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger bestätigte und begründete in seinem Plädoyer, welches er im Sinne von\nArt. 51 Abs. 1 lit. b OG auch schriftlich zu den Akten gab, die Anträge gemäss Berufungserklärung. Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragte in seinem mündlichen Vortrag, welchen er ebenfalls schriftlich einreichte, die kostenfällige Abweisung der Berufung. In seiner Replik betonte Rechtsanwalt Menge, dass das Bundesamt für Wohnungswesen sehr wohl auf die Zusatzverbilligung Einfluss nehmen\nkonnte, indem es die Zustimmung zur Entlassung des Objektes aus dem WEG hätte\nverweigern können. Rechtsanwalt Diener verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Plädoyers sowie die Erwägungen im angefochtenen Urteil\nwird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Entscheide der Bezirksgerichte in Mietsachen gemäss Art. 36 der\nVollziehungsverordnung zum OR kann gemäss Art. 39 VVzOR in Verbindung mit\nArt. 218 ff. ZPO innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung erklärt werden. Die\nBerufung vom 2. Juli 2002 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur\n5\n\nvom 7. März 2002, mitgeteilt am 14. Juni 2002, in welchem die Mieter im Wesentlichen verpflichtet wurden, ab dem 1. Oktober 2001 einen um Fr. 200.-- erhöhten\nMietzins von total Fr. 1'663.-- pro Monat zu bezahlen. Der Rechtsweg über die\nSchlichtungsbehörde und die Zivilgerichte steht den Berufungsklägern unbestrittenermassen offen, nachdem der öffentlichrechtliche Vertrag betreffend die Unterstellung des Mehrfamilienhauses D. unter das WEG mit Wirkung auf den 31. Januar\n2001 aufgelöst worden ist. Im Einzelnen kann auf die zutreffende Begründung der\nVorinstanz in E. 1b) verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Streitgegenstand ist\ndie Mietzinserhöhung um Fr. 200.-- pro Monat ab dem 1. Oktober 2001. Der Streitwert ergibt sich aus der kapitalisierten Mietzinserhöhung von Fr. 200.-- pro Monat,\nmithin von Fr. 2'400.-- pro Jahr und liegt damit über den gemäss Art. 218 Abs. 1\nZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO vorausgesetzten Fr. 8'000.- (zur Kapitalisierung Art. 37 der Vollziehungsverordnung zum OR in Verbindung mit Art. 22 Abs.\n2 ZPO, vgl. Art. 36 Abs. 5 OG, Schaetzle/Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 2.862, S. 331 mit Hinweisen).\nAuf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten.\n\n2. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob H. und R. H. verpflichtet werden\nkönnen, ab dem 1. Oktober 2001 einen um Fr. 200.-- pro Monat erhöhten Mietzins\nzu bezahlen, wie Vermieterin und Vorinstanz dafürhalten oder ob der bisherige Mietzins ungeachtet des Wegfalls der öffentlichrechtlichen Zusatzverbilligung unverändert zu belassen ist, wie die Mieter geltend machen.\n\n"}