{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-45_2002-08-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976acf0204b6c6567ae734d22cee73c9b493fee6c8934c7c304100742808a7163c5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_45", "Checksum": "09481657ff943d24df2f9d3656703cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 27.08.2002 ZF 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 27.08.2002 ZF 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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H., D., C., Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, Quaderstrasse 5, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 7. März 2002, mitgeteilt am 14. Juni\n2002, in Sachen der M. AG, R., C., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch\nRechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen die Beklagten\nund Berufungskläger,\n\nbetreffend\n\nForderung aus Mietvertrag,\n\nhat sich ergeben:\n\nA.1. Am 26. November 1997 schlossen H. und R. H. als Mieter und die\nL. als Vermieterin einen Mietvertrag über die 4 ½ - Zimmerwohnung Nr. 12 an der\n2\n\nD. in C. ab. Da die Erstellung des betreffenden Wohnhauses mit Bundeshilfe finanziert worden war, war der Mietzins den Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) unterworfen. Die Grundmiete betrug bei Abschluss\ndes Mietvertrages 1'663.--, wobei alle zwei Jahre, erstmals auf Juli 1998, eine Mietzinsanpassung gemäss Mietzinsplan vorgesehen war. Den Mietern wurde zudem\neine Zusatzverbilligung von Fr. 500.-- gewährt; um diesen Betrag sollte der Mietzins\ngemäss Mietvertrag zusätzlich verbilligt werden.\n\n2. Die L. geriet im Jahre 2000 in Konkurs. Die Liegenschaft D. wurde von\nder M. AG ersteigert, welche sich verpflichten musste, in den zwischen der bisherigen Eigentümerin und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Vertrag gemäss WEG einzutreten, die Schuldverpflichtung für die ab dem Zeitpunkt des\nEigentumswechsels gemäss Finanzierungsplan fällig werdenden Grundverbilligungsvorschüsse zu übernehmen und den Mietzins- und Finanzierungsplan einzuhalten (KB 8).\n\n3. Im Dezember 2000 führte die M. AG die bereits vor der Ersteigerung\naufgenommenen Verhandlungen mit dem Bundesamt für Wohnungswesen über\neine Befreiung von den Verpflichtungen gemäss WEG weiter. Mit Schreiben vom\n15. Januar 2001 stellte sie beim Bundesamt für Wohnungswesen ein entsprechendes Gesuch. Sie erklärte sich darin bereit, dem Bund die Grundverbilligungsvorschüsse samt Zinsen umgehend zurückzuzahlen und verpflichtete sich gleichzeitig,\nwährend vier Jahren keine Mietzinserhöhungen vorzunehmen und den Mietern\nnicht zu kündigen (KB 11). Das Bundesamt für Wohnungswesen stimmte dem Gesuch um vorzeitige Befreiung aus der Bundeshilfe am 18. Januar 2001 zu. Die Zustimmung wurde neben der Rückzahlung des Bundesguthabens von total Fr.\n333'841.75 an die Bedingung geknüpft, dass die M. AG während 4 Jahren, bis zum\n31. Dezember 2004, keine Miezinserhöhungen vornehme und den Mietern nicht\nkündigen werde (KB 12). Nach Eingang der Zahlung löste das Bundesamt für Wohnungswesen den öffentlichrechtlichen Vertrag am 6. Februar 2001 auf und erteilte\ndie Einwilligung zur Löschung der Anmerkung der Eigentumsbeschränkung im\nGrundbuch (KB 13).\n\n4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 orientierte die von der M. AG mit der\nVerwaltung der Liegenschaft betraute A. die Mieter über die erfolgte Ablösung des\nWEG-Systems und kündigte eine gestaffelte Weitergabe des Wegfalls der individuellen Zusatzverbilligungen - im Falle der Mieter H. um Fr. 200.-- per 1. Oktober 2001,\num Fr. 350.-- per 1. April 2002 und um Fr. 500.-- per 1. Juli 2002 - an.\n3\n\nB. Am 6. Juli 2001 fochten R. und H. H. wie auch fünf andere Mieterinnen\nund Mieter - die einseitige Vertragsänderung durch die neue Vermieterin bei der\nSchlichtungsbehörde des Bezirks Plessur an. Einen Vergleichsvorschlag der Vermieterin lehnten sie ab, weshalb die Schlichtungsbehörde am 29. Oktober 2001 das\nScheitern der Verhandlung vom 5. Oktober 2001 feststellte. Im Schlichtungsverfahren hatten die Parteien folgende Rechtsbegehren gestellt:\nRechtsbegehren der Mieter\n1. Es sei festzustellen, dass die einseitige Vertragsaufhebung missbräuchlich und damit nichtig ist.\n2. Es sei festzustellen, dass die Vermieterin verpflichtet ist, die Zusatzverbilligung gemäss Vertrag weiterhin zu gewähren.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vermieterin.\n\nRechtsbegehren der Vermieterin\n1. Es sei festzustellen, dass die per 1. 10.2001 vorgenommene Teilstreichung der Zusatzverbilligung gemäss WEG im Betrag von Fr.\n200.-- zulässig sei und der Mieter sei zu verpflichten, ab dem\n1.10.2001 den um diesen Betrag erhöhten Zins zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Mieters.\n\nC. Mit Prozesseingabe vom 29. November 2001 prosequierte die Klägerin\ndie Streitsache mit unveränderten Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Plessur. Mit\nProzessantwort vom 11. Januar 2002 beantragten R. und H. H. die Abweisung der\nKlage, soweit darauf eingetreten werden könne und hielten im übrigen ebenfalls an\nihren Rechtsbegehren fest.\n\n"}