2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen, und Ziffer 2 Absatz 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Kläger werden ausserdem verpflichtet – unter solidarischer Haftung, die Beklagten P. K., A. K. und B. K. insgesamt mit 29'800.-- inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen." 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'285.-- (Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 285.--) gehen zu Lasten der Berufungskläger, welche – unter solidarischer Haftung – verpflichtet werden, die Berufungsbeklagten P. K., A. K. und B. K. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.