11. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen bei diesem Ausgang vollumfänglich zu Lasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagten (ohne F. K.) für das Berufungsverfahren überdies vollumfänglich ausseramtlich zu entschädigen haben. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint für das Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen. 18 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen.