b) Die Berufungskläger bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Gestützt auf Art. 122 ZPO wird die unterliegende Partei zur ausseramtlichen Entschädigung verpflichtet. Bildet die unterliegende Partei eine Streitgenossenschaft, so werden die Streitgenossen unter solidarischer Haftung zur Entschädigung verpflichtet. Entsprechend ist die Anschlussberufung gutzuheissen und Ziffer 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Kläger werden verpflichtet, unter solidarischer Haftung die Beklagten P. K., A. K. und B. K. für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinterrhein insgesamt mit Fr. 29'800.-- inklusive 7.6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen.