10. a) In ihrer Anschlussberufung beantragen die Berufungsbeklagten, die von der Vorinstanz gesprochene ausseramtliche Entschädigung sei alleine ihnen zuzusprechen, weil F. K. nicht von ihrem Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Zu- 17 dem seien die Berufungskläger unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die ausseramtliche Entschädigung zu leisten.