9. a) Die Berufungskläger rügen zudem, die vorinstanzlichen amtlichen wie ausseramtlichen Kosten seien zu hoch, da die Rechtsabklärung der Gegenpartei unnötig und die Urteilsbegründung dürftig gewesen sei. b) Die Berufungskläger hätten die Höhe der Kosten mit der Kostenbeschwerde anfechten müssen; denn zusammen mit der Berufung kann nur die Verteilung der Kosten gerügt werden (PKG 1996 Nr. 21). Eine begründete Kostenbeschwerde wurde nicht erhoben, weshalb auf die vorgebrachte Rüge, die vorinstanzlichen Kosten seien zu hoch, nicht eingetreten werden kann.