Dem Zeugen E. war auf Befragen des Rechtsanwalts der Berufungskläger nicht bekannt, dass sich P. K. die Kontokorrentschuld löschen liess (Einvernahmeprotokoll Zeuge E. vom 14. November 2001, Seite 5). Gleiches sagte die Zeugin D. aus (Einvernahmeprotokoll Zeugin D. vom 6. Dezember 2001, Seite 2). Schliesslich hat auch der Zeuge B. keine Kenntnis über die Umstände, welche zur Ausbuchung der Kontokorrentforderung führten (Einvernahmeprotokoll Zeuge B. vom 22. Februar 2002, Seite 5). Es ist daher auch nicht erstellt, dass, selbst wenn ein Zuwendungswille der Erblasser bejaht werden müsste, P. K. die Schenkung angenommen hätte.