vum lediglich intern abgeschrieben. Die A. AG hat P. K. nie erklärt, dass er nun die vormals verbuchte Kontokorrentforderung zufolge Schenkung nicht mehr begleichen müsse. Der Aktiengesellschaft wäre es somit auch nach der Ausbuchung weiterhin freigestanden, diese Forderung geltend zu machen. Aus der Anweisung, die Kontokorrentforderung auszubuchen, kann folglich kein Zuwendungswille abgeleitet werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Erblasser Alleinaktionäre gewesen wären; denn auch bei ihnen war kein animus donandi erkennbar.