c) Gemäss Buchhaltung (KB 5) hatte die A. AG gegenüber P. K. eine Kontokorrentforderung. Gläubigerin dieser freilich von den Berufungsbeklagten bestrittenen Forderung war folglich die Aktiengesellschaft. Dafür, dass die Aktiengesellschaft je einen Zuwendungswille zum Ausdruck gebracht hätte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Durch die Ausbuchung der Kontokorrentforderung wurde dieses Akti- 16