8. a) Die Berufung ist ferner auch aus folgendem Grund abzuweisen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Eltern K. Alleinaktionäre der A. AG gewesen waren, wäre nicht nachgewiesen, ob eine Zuwendung vorliegt. Auch nach niederländischem Recht ist die Schenkung ein Vertrag (Art. 1132 in Verbindung mit Art. 1703 BW). Damit der Schenkungsvertrag zustande kommt, sind zwei entgegengerichtete, übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. In subjektiver Hinsicht muss der Schenker dadurch seinen Zuwendungswille ("animus donandi") klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Motivation der Schenkung ist dabei unerheblich.