wiesen, ob sich die Ausbuchung überhaupt indirekt auf das Privatvermögen der Erblasser ausgewirkt hat. Die Ausbuchung hatte nämlich vorab Auswirkungen auf das Vermögen der A. AG. Nach Aussage der Berufungskläger habe D. K. die Meinung vertreten, die Kontokorrentforderung sei uneinbringlich, weshalb sie ausgebucht wurde. Wenn aber die Forderung der A. AG gegen P. K. aus der Sicht des Erblassers uneinbringlich und damit wertlos war, so konnte sich die Ausbuchung auch nicht auf den für den Ausgleichungstatbestand massgebenden Wert der Aktien auswirken. Die Berufung ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.