Ebenso steht fest, dass nur das Vermögen der A. AG und nicht das Privatvermögen der Erblasser direkt von der Ausbuchung tangiert war. Folglich braucht im Zusammenhang mit einer allfälligen Ausgleichspflicht auch nicht näher abgeklärt zu werden, ob der ausgebuchten Forderung eine Forderung von P. K. gegen die A. AG gegenübergestanden hat oder ob jene Forderung überhaupt je Bestand hatte; denn selbst wenn die Erblasser Alleinaktionäre gewesen wären, ist nicht nachge- 15