7. Fest steht ferner, dass die Erblasser nicht Alleinaktionäre waren, weshalb sie, soweit solche Entscheidungen überhaupt von Aktionären zu fällen sind, auch nicht alleine entscheiden konnten, dass die Kontokorrentforderung ausgebucht werden soll. Ebenso steht fest, dass nur das Vermögen der A. AG und nicht das Privatvermögen der Erblasser direkt von der Ausbuchung tangiert war.