6. In der Bestätigung vom 7. Mai 1999 (BB 14) wurde überzeugend dargelegt, dass die per 31. Dezember 1985 vorgenommene Saldierung des Kontokorrents von P. K. gerechtfertigt gewesen sei und nicht als Erbvorbezug qualifiziert werden könne. Dass die Vorinstanz diese Bestätigung (BB 14) in ihrer Beweiswürdigung heranziehen durfte, wurde bereits ausgeführt (vgl. Ziffer 2 hiervor). Inwiefern daher, wie die Berufungskläger vorbringen, durch die im Zusammenhang mit diesen Gegenforderungen von P. K. vorinstanzlich gemachten Feststellungen das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich und auch nicht genügend dargetan; es kann jedenfalls diesbezüglich gestützt auf Art.