den konnte, ob und – falls ja – in welchem Umfang das Privatvermögen der Erblasser durch die Ausbuchung der Kontokorrentforderung tangiert war. Dies gilt sowohl nach niederländischem als auch nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 626 ZGB). Somit ist auch nicht nachgewiesen, dass durch die Ausbuchung der Kontokorrentforderung das Vermögen von P. K. eine Vermehrung aus demjenigen der Erblasser erfahren hat. Die Berufung ist mithin schon aus diesem Grund abzuweisen.