Demgegenüber haben die Berufungsbeklagten zumindest versucht, den Gegenbeweis anzutreten, indem sie die jeweiligen Protokolle der Generalversammlungen ins Recht legten. Aufgrund dieser aus den verschiedenen Generalversammlungsprotokollen hervorgehenden Indizien und dem zusätzlichen Umstand, dass zum fraglichen Zeitpunkt E. K. einzige Verwaltungsrätin der A. AG war (BB 4) und als solche zumindest eine Pflichtaktie hielt (§ 13 der Statuten; BB 3), ist das Kantonsgericht unter Anwendung der freien richterlichen Beweiswürdigung zur vollen Überzeugung gelangt, dass die Eltern K. nicht Alleinaktionäre der A. AG waren, weshalb nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wer-