das private Vermögen der Eltern K. durch die Löschung der verbuchten Forderung in der Buchhaltung der A. AG auch nur indirekt alleine tangiert war. Die Berufungskläger offerierten hierfür keine Beweise. Demgegenüber haben die Berufungsbeklagten zumindest versucht, den Gegenbeweis anzutreten, indem sie die jeweiligen Protokolle der Generalversammlungen ins Recht legten.