An den Generalversammlungen vom 1. Juli 1980 (BB 10), vom 27. August 1981 (BB 12) und vom 18. März 1982 (BB 13) waren stets alle Familienmitglieder anwesend, ohne dass daraus resultieren würde, wer wie viele Aktien vertritt. In diesem Zusammenhang muss auch erwähnt werden, dass gemäss § 8 der revidierten Statuten (BB 3) jeder Aktionär an der Generalversammlung teilnehmen oder sich durch einen Dritten vertreten lassen kann, woraus geschlossen werden darf, dass sich ein Aktionär nicht durch mehrere Personen vertreten lassen durfte. An der Generalversammlung vom 29. Juni 1983 sind ferner nur D. K. und M. K. anwesend. Dennoch sind gemäss Protokoll alle Aktien vertreten (BB 30).