Diese Aussage des Zeugen C. steht zudem in Widerspruch zu den von den Berufungsklägern gemachten Behauptungen, die A. AG habe den Erblassern gehört (Prozesseingabe, Seite 3, Ziffer 3). Dennoch haben die beiden Aussagen eine Gemeinsamkeit: Weder die Berufungskläger noch der Zeuge C. konnten klar sagen, zu welchem Zeitpunkt D. K. bzw. dieser und seine Frau sämtliche Aktien alleine gehalten haben sollen. Auch aus den im Recht liegenden Akten kann nicht geschlossen werden, wer zum Zeitpunkt der Löschung der Forderung (Geschäftsjahr 1985; vgl. KB 4, 5, 6a und 6b) alles Aktionär der A. AG war.