Folglich kann die Bestätigung vom 7. Mai 1999 beweisrechtlich verwertet werden, womit unter Einbezug dieser Bestätigung und des Schreibens an die kantonale Steuerbehörde vom 23. August 1985 (BB 35) die Aussage des Zeugen C. in Bezug auf die Frage, wie das im Jahre 1985 ausgebuchte Kontokorrentkonto von P. K. angewachsen sei, als widersprüchlich bezeichnet werden darf. Auch seine Aussage in Bezug auf die Frage, wer Aktionär der A. AG gewesen war, ist in Zweifel zu ziehen. Diese Aussage des Zeugen C. steht zudem in Widerspruch zu den von den Berufungsklägern gemachten Behauptungen, die A. AG habe den Erblassern gehört (Prozesseingabe, Seite 3, Ziffer 3).