Anlässlich der Zeugeneinvernahmen bestätigten sodann die Urheber den Inhalt der Bestätigung (Einvernahmeprotokoll Zeuge C. vom 3. Dezember 2001, Seite 4; Einvernahmeprotokoll Zeuge B. vom 22. Februar 2002, Seite 2 und 5). Folglich kann die Bestätigung vom 7. Mai 1999 beweisrechtlich verwertet werden, womit unter Einbezug dieser Bestätigung und des Schreibens an die kantonale Steuerbehörde vom 23. August 1985 (BB 35) die Aussage des Zeugen C. in Bezug auf die Frage, wie das im Jahre 1985 ausgebuchte Kontokorrentkonto von P. K. angewachsen sei, als widersprüchlich bezeichnet werden darf.