Zeuge B. und Zeuge C. bestätigt, dass das Kontokorrent von P. K. aufgrund seiner vorgenannten Bezüge belastete wurde. Die Bestätigung wurde zudem mehr als anderthalb Jahre vor Klageanhebung, welche am 21. November 2000 erfolgte, schriftlich abgegeben. Zudem wurden beide Verfasser dieser Bestätigung als Zeugen aufgerufen, so dass die Parteien im Beweisverfahren bezüglich der beklagtischen Beilage (BB 14) Fragen an die Urheber der Bestätigung stellen konnten, wovon sie dann auch tatsächlich Gebrauch machten. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen bestätigten sodann die Urheber den Inhalt der Bestätigung (Einvernahmeprotokoll Zeuge C. vom 3. Dezember 2001, Seite 4;