Dies wurde von den Zeugen C. und Zeuge B. am 7. Mai 1999 abermals bestätigt (BB 14). Auch die Zeugin D. sagte aus, dass diese Buchung vor allem steuerrechtliche und buchhalterische Gründe gehabt habe (Einvernahmeprotokoll Zeugin D. vom 6. Dezember 2001, Seite 2). Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Bestätigung vom 7. Mai 1999 (BB 14) machen die Berufungskläger – wie bereits ausgeführt – zu Unrecht geltend, die Bestätigung vom 7. Mai 1999 (BB 14) sei aus dem Recht zu weisen. Darin wurde von 13