Der Zeuge C. mag sich indes nicht mehr daran erinnern, ob P. K. neben dem bescheidenen Lohn noch andere Ansprüche erhalten habe. Dies steht jedoch in Widerspruch zu dem vom Zeugen mitverfassten Schreiben an die kantonale Steuerverwaltung vom 23. August 1985 (BB 35), worin er bestätigt, dass im Lohnausweis von P. K. die Naturalbezüge zu Recht nicht enthalten seien, da ihm Naturalbezüge, Privatanteil für die Dienstwohnung, die allgemeinen Unkosten und das Auto auf seinem Kontokorrent belastet wurden. Dies wurde von den Zeugen C. und Zeuge B. am 7. Mai 1999 abermals bestätigt (BB 14).