cc) Wer die Aktien der A. AG zum Zeitpunkt der Löschung deren verbuchten Forderung gegen P. K. hielt, ist, wie die Berufungsbeklagten zutreffend argumentierten, unklar. Die Berufungskläger behaupten in ihrer Prozesseingabe, die Aktien hätte den Eltern, D. K. und R. K., gehört. Demgegenüber sagte der Zeuge C. aus, C. K. habe sämtliche Aktien der A. AG gehalten (Einvernahmeprotokoll vom 3. Dezember 2001, Seite 4). Der Zeuge C. mag sich indes nicht mehr daran erinnern, ob P. K. neben dem bescheidenen Lohn noch andere Ansprüche erhalten habe.