bb) Die Berufungskläger machen geltend, dadurch, dass die A. AG eine in deren Buchhaltung erschienene Forderung gegen P. K. löschte, sei eine Vermögensverschiebung von den Erblassern zum präsumtiven Erben erfolgt, welche auszugleichen sei. Das Vermögen der Erblasser sei zumindest indirekt tangiert gewesen, da D. K. Alleinaktionär der A. AG gewesen sei. Dass eine Zuwendung vom Erblasser stammt, gehört zum notwendigen Tatbestand der Ausgleichung. Nach den allgemeinen Beweisregeln müssen die Kläger den Nachweis erbringen, dass durch die Ausbuchung der fraglichen Forderung das Vermögen der Erblasser geschmälert wurde. Die Beweislast für die Voraussetzungen nach Art.