b) aa) Auch nach dem niederländischen Recht bildet Voraussetzung, dass die Schenkung unter Lebenden vom Erblasser vorgenommen wird. Auch bei den in Art. 1142 BW genannten Zuwendungsgeschäften handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen, also um Rechtsgeschäfte des Erblassers, durch die dessen Vermögen vermindert und dasjenige des Nachkommen vermehrt wird. In beiden Fällen muss vorab das Vermögen des Erblassers durch den einen Ausgleich begründenden Tatbestand betroffen sein ("alle schenkingen onder de levenden, welke zij von den erflater hebben genoten" [Art. 1132 BW]).