5. a) Nach Art. 1132 Ziff. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek, nachfolgend BW) müssen Erben alle Schenkungen unter Lebenden, die sie vom Erblasser erhalten haben, zum Ausgleich bringen, und zwar von den Erben in der absteigenden Linie, gleich, ob sie den Nachlass vorbehaltlos oder unter dem Vorrecht der Inventarerrichtung angenommen haben und ob sie nur zum Pflichtteil oder zu mehr berufen sind, es sei denn, die Geschenke wären mit ausdrücklicher Freistellung von der Ausgleichung durch öffentliche Urkunde oder letztwillige Verfügung von der Verpflichtung zur Ausgleichung befreit worden.