jedenfalls – trotz etwaiger Mitwirkung der Parteien – mit übermässigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn ernsthafte Zweifel am Ergebnis aufkommen (BGE 121 III 438 f. sowie BGE 128 III 346 f.). b) Wie nachstehend zu zeigen sein wird, kann der Inhalt des niederländischen Rechts für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Buchung, welche dazu führte, dass die in der Buchhaltung der A. AG erfasste Schuld von P. K. ausgebucht wurde, ein ausgleichspflichtiger Tatbestand sei, ohne weiteres festgestellt werden. Dabei ist aber ferner zu beachten, dass sich das Prozessrecht grundsätzlich nach der lex fori richtet.