Hat der Schweizer Richter den Inhalt des ausländischen Rechts ohne die Mitwirkung der Parteien ermittelt und ist er der Meinung, dies in einem für seine Urteilsfindung ausreichenden Masse getan zu haben, so ist er ferner nicht verpflichtet, den Parteien vor der Anwendung des festgestellten Rechts Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Richter kann indes anstelle des durch die Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts sowohl in vermögensrechtlichen, als auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ersatzweise schweizerisches Recht anwenden, wenn sich die Feststellung des Inhalts des fremden Rechts als unmöglich erweist oder