16 IPRG schweizerisches Recht heranzuziehen ist. Hat der Schweizer Richter den Inhalt des ausländischen Rechts ohne die Mitwirkung der Parteien ermittelt und ist er der Meinung, dies in einem für seine Urteilsfindung ausreichenden Masse getan zu haben, so ist er ferner nicht verpflichtet, den Parteien vor der Anwendung des festgestellten Rechts Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.