novit curia" (BGE 126 III 495). Allerdings hat der Richter verschiedene Möglichkeiten, die Parteien bei der Feststellung des anwendbaren Rechts einzubeziehen. Ergibt sich die Anwendung des fremden Rechts aus einer ausdrücklichen Rechtswahl der Erblasser, so kann der Richter es nicht dem Belieben der Parteien überlassen, ob diese den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ermitteln oder ob nach Abs. 2 des Art. 16 IPRG schweizerisches Recht heranzuziehen ist.