4. a) Art. 16 Abs. 1 IPRG verpflichtet den kantonalen Richter zur Feststellung des Inhalts des ausländischen Rechts, räumt ihm jedoch die Möglichkeit ein, diesen Nachweis – soweit es um vermögensrechtliche Ansprüche geht – den Parteien aufzuerlegen. Er ist hierzu aber nicht in jedem Fall verpflichtet (BGE 121 III 438). Auch beim Vorliegen von grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt der Grundsatz "iura 11