N 1). Auch das niederländische Erbrecht steht somit der getroffenen Rechtswahl nicht entgegen; denn selbst ohne eine solche Rechtswahl wäre niederländisches Erbrecht anwendbar. Mit der gültigen Rechtswahl wurde aber verhindert, dass eine Nachlassspaltung eintreten kann, weshalb weiter nicht geprüft werden muss, ob für die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der Erben allenfalls Schweizer Erbrecht zur Anwendung gelangt.