90 Abs. 2 IPRG). Vor der Übernahme der Regelung des Haager Übereinkommens über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht vom 1. August 1989 durch das niederlänische Gesetz vom 4. September 1996, das erst für alle Erbfälle nach dem 30. September 1996 gilt, unterstellte das niederländische Kollisionsrecht die Erbfolge – einschliesslich der sachlichen Gültigkeit und der Rechtsfolge von Verfügungen von Todes wegen – grundsätzlich dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (Wolfgang Weber, Niederlande, in: Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, München 2003, Vorbem. N 1).