b) Vorliegend haben die Erblasser je ein am 5. Dezember 1980 in niederländischer Sprache notariell verfasstes Testament hinterlassen und das Erbrecht ihres Heimatstaates Niederlande für anwendbar erklärt (KB 3 und 4). Die formell gültige Errichtung der Testamente im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ist unbestritten. Zum jeweiligen Todeszeitpunkt gehörten ferner beide Erblasser nach wie vor dem niederländischen Staat an, weshalb folglich niederländisches Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 90 Abs. 2 IPRG).