dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger geworden ist (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Eine Rechtswahl kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 125 III 37 ff. = Pra 1999, Nr. 153; BGE 111 II 19 f.; BGE 109 II 403). Eine Klage ist erbrechtlicher Natur, wenn sich die Parteien auf einen erbrechtlichen Anspruch stützen, um einen Erbteil einzufordern und das Bestehen sowie den Umfang ihrer Rechte am Nachlass feststellen zu lassen. Entscheidend für die Qualifikation der Klage sind die von den Parteien zugrundegelegten Anspruchsgrundlagen (BGE 96 II 90).