d) Da schliesslich sowohl Zeuge C. als auch Zeuge B. zu der Bestätigung vom 7. Mai 1999 als Zeugen befragt worden sind, kann diese Urkunde auch nicht eine Umgehung des Zeugenbeweises darstellen. 3. a) Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht laut Art. 90 Abs. 1 IPRG grundsätzlich schweizerischem Recht. Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen (Art. 90 Abs. 2 IPRG). Diese Unterstellung fällt nur 10