c) Sowohl der von der Klägerschaft nominierte Zeuge C. als auch der Zeuge B. wurden zur Bestätigung vom 7. Mai 1999 befragt (BB 14). Nachdem somit auch die Klägerschaft den von ihr nominierten Zeugen ausdrücklich zu dem von der Beklagtschaft eingelegten Dokument befragen liess, welches ja gerade von Zeuge C. mitverfasst worden war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr dieses Aktenstück aus dem Recht gewiesen werden soll. Dieses Aktenstück bildet doch auch Grundlage für die erfolgten Zeugenbefragungen, weshalb es bei den Akten zu bleiben hat.