Dieser Zeuge wurde am 22. Februar 2002 schwergewichtig zu dieser Bestätigung und zu der entsprechenden Beilage befragt. Keinesfalls aber war der Zeuge zu dem von ihm nicht verfassten und ihm auch offensichtlich nicht bekannten Schreiben der D. AG vom 18. Juni 1985 zu befragen; denn er konnte offensichtlich aus eigener Wahrnehmung nichts dazu sagen. Zu diesem Schreiben hätte vielmehr gerade der Zeuge C. als Mitverfasser des vorgenannten Schreibens befragt werden können. Dies hat die Klägerschaft nicht anbegehrt.