b) Nachdem der Zeuge C. als Mitverfasser und Mitunterzeichner der Bestätigung vom 7. Mai 1999 (BB 14) und als von der Klägerschaft nominierter Zeuge am 3. Dezember 2001 befragt worden war und insbesondere zur Beilag zu dieser Bestätigung keine Aussagen machen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch den weiteren Mitverfasser der bezeichneten Bestätigung, Zeuge B., als Zeugen einvernommen hat. Dieser Zeuge wurde am 22. Februar 2002 schwergewichtig zu dieser Bestätigung und zu der entsprechenden Beilage befragt.