2. a) Gemäss Art. 85 Abs. 3 EG zum ZGB kann das Gericht bei Prozessen über die Erbteilung auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweiserhebungen anordnen. Insbesondere kann der Richter nach freiem Ermessen auch Zeugenbeweise anordnen. Diese verstärkte richterliche Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhaltes soll der Wahrheitsfindung dienen (vgl. PKG 1990 Nr. 2).