219 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten können, wenn sie nicht selbst auch Berufung eingelegt haben, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung ebenfalls beim Präsidenten der ersten Instanz ihre Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Sowohl Berufung als auch Anschluss- 9 berufung erfolgten frist- und formgerecht, weshalb auf beide Rechtsmittel eingetreten werden kann.