1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an, dem Präsidenten der ersten Instanz in dreifacher Ausfertigung zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO).