d) In der Replik hielt der Rechtsvertreter der Berufungskläger fest, dass gemäss Aussage des Zeugen C., D. K. alleiniger Aktionär der A. AG gewesen sei. Tatsache sei, dass die Forderung gegenüber P. K. ausgebucht worden sei, währenddem andere Geschwister nichts erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei die Zeugin D. weniger glaubwürdig als der Zeuge C.. e) Auf eine Duplik wurde verzichtet. Auf die weiteren Begründungen und Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung :