Die Anschlussberufung sei zudem gutzuheissen, weil F. K. nicht von ihm, dem Rechtsanwalt der Berufungsbeklagten, vertreten gewesen sei, weshalb die von der Vorinstanz gesprochene ausseramtliche Entschädigung seinen Mandanten alleine zuzusprechen sei. Zudem seien die Berufungskläger antragsgemäss zu verpflichten, die ausseramtliche Entschädigung unter solidarischer Haftbarkeit zu leisten.